Der Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265a Strafgesetzbuch (StGB) ist auch dann erfüllt, wenn sich ein Fahrgast beim Antritt einer Zugfahrt an seine Mütze einen deutlich sichtbaren Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ heftet.
Beschluss des OLG Köln vom 28.09.2015
Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15
Wirtschaftswoche Heft 41/2015, Seite 87