Versucht der Verkäufer eines älteren Einfamilienhauses Feuchtigkeitsschäden durch die Anbringung von Alufolie hinter der Tapete zu vertuschen, handelt er arglistig. Der Käufer, der den Schwindel entdeckte, war wegen der Feuchtigkeitsschäden nicht nur berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wegen des arglistigen Verhaltens des Verkäufers konnte er von diesem auch die entstandenen Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen ersetzt verlangen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 05.02.2015
Aktenzeichen: 1 U 129/13
Pressemitteilung des OLG Oldenburg