Nach einem Streit mit dem Arbeitgeber über aus dem Betrieb verschwundene Gegenstände kündigte der für den Verlust verantwortliche Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos. Später erklärte er die Anfechtung der Kündigung, da ihm angeblich mit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung und Schadensersatzforderungen gedroht worden sei, wenn er nicht von sich aus kündige. Er erhob daraufhin Klage beim zuständigen Arbeitsgericht, mit der festgestellt werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. Der Arbeitgeber wandte hiergegen ein, die gesetzliche Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage sei bereits abgelaufen.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und macht er später die Unwirksamkeit seiner Kündigung geltend, so ist er nicht an die Dreiwochenfrist gemäß § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebunden. Diese Vorschrift findet auf eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers keine Anwendung. Daher war dessen Klage auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist zuzulassen. Sie scheiterte jedoch letztlich daran, dass der Arbeitnehmer eine widerrechtliche Drohung durch seinen Vorgesetzten nicht nachweisen konnte.
Urteil des Sächsischen LAG vom 16.11.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 100/07
Betriebs-Berater 2008, 441