Der Drogenkonsum durch einen Lkw-Fahrer rechtfertigt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch dann eine fristlose Kündigung, wenn der Konsum nur im privaten Umfeld (hier Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin wie „Chrystal Meth“ am Wochenende) erfolgt ist. Auch ein Drogenmissbrauch außerhalb der Arbeitszeit kann die Fahrtüchtigkeit eines Berufskraftfahrers erheblich einschränken und deswegen eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr darstellen.
Urteil des BAG vom 20.10.2016
Aktenzeichen: 6 AZR 471/15
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