Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs kann dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn das vorherrschende Motiv des Mitbewerbers für sich kein schützenswertes Ziel ist. Insbesondere die Androhung einer Gegenabmahnung mit dem Zweck, Druck auf die Gegenseite auszuüben, kann nach geltender Rechtsprechung im Einzelfall ein unlauteres Motiv darstellen. Dies ist jedoch laut Oberlandesgericht Bremen dann nicht anzunehmen, wenn der dadurch erreichte wechselseitige Verzicht der Abgabe von Unterlassungserklärungen erkennbar als pragmatische Lösung darauf abzielt, ein beiderseits künftiges wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen.
Beschluss des OLG Bremen vom 01.07.2013
Aktenzeichen: 2 U 44/13
GRURPrax 2013, 367
MDR 2013, 1113