Der Bundesgerichtshof hat es einem Telekommunikationsdienstanbieter untersagt, Kunden in Mahnschreiben mit einer Meldung bei der Schufa zu drohen. Dadurch werde bei den säumigen Kunden der Eindruck erweckt, sie müssten in jedem Fall mit einer Übermittlung ihrer Daten an die Schufa rechnen, wenn sie die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedigten. Wegen der einschneidenden Folgen eines Schufa-Eintrags sah das Gericht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen auch dann nachkommen würden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten.
Urteil des BGH vom 19.03.2015
Aktenzeichen: I ZR 157/13
RdW 2015, 272