Eine Abmahnung, mit der strafbewehrt Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 8 Abs. 4 UWG).
Droht der Abmahnende einem Konkurrenten, um diesen in einem anderen Rechtsstreit zu einem Vergleich zu bewegen, ihn künftig mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen zu „überziehen“ und stellt er ihm sodann eine Abmahnung, mit der 50 angebliche Rechtsverstöße geltend gemacht werden, mit einer Frist von nur einem Tag zu, ist der nur einen Tag später eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.
Urteil des OLG Köln vom 21.08.2015
Aktenzeichen: 6 U 41/15
WRP 2015, 1385