Das Bundessozialgericht verurteilte den Fernsehsender RTL zur Zahlung von Sozialabgaben in die Künstlersozialversicherung für die an die Juroren der Casting- und Unterhaltungsshow „Deutschland sucht den Superstar (DSDS)“ gezahlten Honorare. Der Auffassung des Senders, Bohlen und Co. übten eine versicherungsfreie Expertentätigkeit aus, folgte das Gericht nicht. Für das Gericht reichen schon Ansätze einer eigenschöpferischen, gestalterischen Leistung aus, um als künstlerische Tätigkeit im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes qualifiziert zu werden. Im konkreten Fall führten die Bundesrichter zur Begründung Folgendes aus:
„Die aus der Musikbranche stammenden Juroren stellen keine außerhalb des Showgeschehens agierende Fachjury mit Expertenstatus dar, sondern sind wesentlicher Teil des DSDS-Konzepts. Sie begleiten ihr Urteil über die musikalischen Bemühungen der Kandidaten/ bzw. Kandidatinnen mit unterhaltsam gemeinten, oft auch bissigen und die Grenzen des guten Geschmacks gelegentlich übersteigenden Kommentaren und tragen maßgeblich zum Publikumserfolg der abendlichen Sendungen bei …“.
Urteil des BSG vom 01.10.2009
Aktenzeichen: B 3 KS 4/08 R
jurisPR-WettbR 4/2010, Anm. 4
ArbuR 2009, 437