Wird durch die Gesamtgestaltung eines Werbeschreibens beim Empfänger der Eindruck erweckt, er werde einen ihm zuerkannten Gewinn erhalten, kann sich hieraus durchaus ein einklagbarer Anspruch ergeben. Mehrere derartige Verfahren wurden bereits zugunsten von Verbrauchern entschieden. In einem solchen Fall konnte jetzt auch ein Verbraucher vor dem Oberlandesgericht Köln einen Erfolg verbuchen.
Er hatte von einer Luxemburger Firma eine auf seinen Namen lautende „Offizielle Gewinnmitteilung“ erhalten, in der es hieß: „Halten Sie sich fest, das Unglaubliche ist wahr geworden, die O. Glücks-Agentur, hat uns darüber informiert, dass auf Ihre persönliche Los-Nummer 3.779.423 ein Gewinn in Höhe von 13.340 EUR entfallen ist. Zum Gewinnabruf ziehen Sie Ihre persönliche Los-Marke ab und kleben sie auf die ausgefüllte Auszahlungs-Urkunde.“ Im klein gedruckten Fließtext versteckt fand sich noch der Hinweis „Diese Mitteilung wird gültig, wenn Ihre persönliche Los-Nummer identisch mit der gewinnenden Los-Nummer ist.“ Der auf Auszahlung des Gewinns in Anspruch genommene Absender berief sich auf diesen Hinweis und verweigerte die Gewinnauszahlung.
Aus Sicht des Gerichts war die Mitteilung nach ihrem – allein maßgeblichen – Gesamteindruck ohne weiteres so zu verstehen, dass der Verbraucher bereits gewonnen hat und den Gewinn nur noch abrufen muss. Auf den versteckten Hinweis kam es daher nicht an. Die Firma wurde schließlich zur Auszahlung des „Gewinns“ verurteilt.
Beschluss des OLG Köln vom 18.03.2010
Aktenzeichen: 21 U 2/10
Pressemitteilung des OLG Köln