Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei dem Anschluss der Wohnung des Vermieters an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie handelt, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat. Der Anschluss der Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz führt nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Auf eine konkrete Heizkostenersparnis für den Mieter kommt es nicht an. Der Mieter muss die Maßnahme jedenfalls dann hinnehmen, wenn sie im Vergleich zur bisherigen Wärmeversorgung zu einer Ersparnis an Primärenergie führt und der Vermieter auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung verzichtet hat.
Dagegen ist es unerheblich, ob der Vermieter in der Folge eine Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete beabsichtigt. In diesem Fall kann der Mieter nicht geltend machen, die Modernisierungsmaßnahme würde für ihn und seine Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten (§ 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB).
Urteil des BGH vom 24.09.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 275/07
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