Kündigungsschutzverfahren enden nicht selten mit einem Prozessvergleich, der in der Regel auch eine sogenannte Abgeltungsklausel enthält. Die Beteiligten sollten sich vor Abschluss der Vereinbarung – insbesondere durch Einholung juristischen Rates – die Reichweite der vereinbarten Anspruchsabgeltung klar machen. Wird in einem Vergleich zur Erledigung eines Kündigungsschutzrechtsstreites eine Klausel mit dem Wortlaut „mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung und dem vorliegenden Rechtsstreit ausgeglichen“ aufgenommen, umfasst die Abgeltung grundsätzlich auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 06.12.2011
Aktenzeichen: 3 Sa 1300/11
jurisPR-ArbR 10/2012, Anm. 6