Ein Hauseigentümer versuchte auf eine besonders perfide Weise, eine unerwünschte Katze aus seinem Haus zu vertreiben. Als sich das Tier im Keller aufhielt, warf er einen entzündeten Feuerwerkskörper in den Raum. Die Katze ergriff, wie beabsichtigt, die Flucht. Letztlich kam ihm die Aktion jedoch teuer zu stehen. Was der Mann nicht beachtet hatte, war, dass sich in der Nähe des explodierenden Feuerwerkskörpers mehrere leicht entzündbare Kleidungsstücke befanden. Diese gerieten zunächst unbemerkt in Brand, was schließlich dazu führte, dass das Haus vollständig abbrannte.
Die Feuerversicherung warf dem Hausbesitzer grob fahrlässiges Verhalten vor und verweigerte jegliche Zahlung. Dem folgte das Oberlandesgericht Naumburg. Der Versicherte wusste, dass sich im Keller leicht entzündbare Gegenstände befanden. Dass er nach seiner zweifelhaften Aktion jegliche Kontrolle des Kellerraums unterließ, stellte für das Gericht ein besonders gravierendes Fehlverhalten dar. Im Ergebnis blieb er auf seinem Schaden sitzen.
Beschluss des OLG Naumburg vom 28.03.2011
Aktenzeichen: 4 W 12/11
jurisPR-VersR 3/2012, Anm. 4