Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Eigentumswohnanlage geregelt, dass Streitigkeiten zunächst vor der Einleitung gerichtlicher Schritte dem Verwaltungsbeirat vorzutragen sind und dieser verpflichtet ist, im Einvernehmen mit dem Verwalter auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, ist eine gerichtliche Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche zwischen Wohnungseigentümern solange unzulässig, bis das Verfahren durchgeführt und erfolglos geblieben ist.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 11.06.2007
Aktenzeichen: 20 W 108/07
OLGR Frankfurt 2008, 292