Die Inhaberin eines Hotels gründete kurz vor Durchführung umfangreicher Baumaßnahmen eine Bau-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie war. Ein Meister wurde nicht beschäftigt. Die Tätigkeit der Gesellschaft beschränkte sich auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Baumaterial. Nachdem das gesamte Baumaterial im Hotel verbaut war, meldete die GmbH Insolvenz an. Ein Lieferant fühlte sich geprellt und erhob gegen die Hotelinhaberin Klage.
Das Oberlandesgericht Naumburg ließ in diesem Fall eine so genannte Durchgriffshaftung auf die Gesellschafterin zu und gab der Klage statt. Wird eine GmbH dazu eingesetzt, Lieferanten zumindest objektiv rechtswidrig zu schädigen, liegt ein Missbrauch der Rechtsform der GmbH vor. In einem solchen Fall muss der GmbH-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einstehen. Die Richter betonten allerdings, dass die Durchgriffshaftung auf Ausnahmefälle zu beschränken ist und nicht leichtfertig oder grenzenlos über die für GmbHs geltende Haftungsbeschränkung hinweggegangen werden darf.
Urteil des OLG Naumburg vom 09.04.2008
Aktenzeichen: 6 U 148/07
OLGR Naumburg 2008, 874