Handelt es sich bei einer Preisangabe eines Internethändlers offensichtlich um ein Versehen, kann dieser bei einer Bestellung den Kaufvertrag nachträglich wegen Irrtums anfechten. In einem vom Amtsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hatte ein Versandhändler einen DVD-Player zum Preis von 0,01 Euro angeboten. Ein Onlineteilnehmer, der das “Schnäppchen“ entdeckte, fragte beim Anbieter sofort telefonisch nach, wie viele dieser Geräte auf Lager seien und bestellte daraufhin 40 Stück zum Gesamtpreis von 0,40 Euro. Der Händler entdeckte daraufhin seinen Irrtum und erklärte die Anfechtung. Zu Recht, entschied der Amtsrichter und wies die Erfüllungsklage des Kunden ab. Für jeden redlichen Kunden sei erkennbar gewesen, dass es sich bei der Preisauszeichnung von 0,01 Euro für einen DVD-Player um einen Irrtum handeln musste.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 10.07.2009
Aktenzeichen: 30 C 3125/08
Wirtschaftswoche Heft 34/2009, Seite 89