Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail wegen unzumutbarer Belästigung verboten. Nach Absatz 3 derselben Vorschrift ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden die elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit und ohne Kostenbelastung widersprechen kann.
Der Begriff der ähnlichen Ware ist insbesondere für Händler mit einem gemischten Warensortiment von besonderer Relevanz. Zum Schutz der Verbraucher legt das Kammergericht Berlin den Begriff eng aus. Insoweit ist ein objektiver Ähnlichkeitsbezug erforderlich und nicht die subjektive Einschätzung des werbenden Unternehmers maßgeblich. Die Werbung muss sich daher auf die bereits gekaufte Ware beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Dies verneinte das Gericht bei der Werbung für Partyartikel, wenn der Kunde bei dem Onlineversand vorher ein Geduldspiel gekauft hat. Da es sich somit nicht um eine ähnliche Ware handelte, erwies sich die E-Mail-Werbung als wettbewerbswidrig.
Beschluss des KG Berlin vom 18.03.2011
Aktenzeichen: 5 W 59/11
jurisPR-WettbR 6/2011, Anm. 2
Magazindienst 2011, 428