Ein Verkäufer, der seine eBay-Auktion grundlos abbricht, schuldet demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Für den Bundesgerichtshof rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters und damit auf die Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses. Dazu bedarf es vielmehr zusätzlicher Umstände.
Derartige Umstände waren in dem entschiedenen Fall, bei dem die Auktion eines gebrauchten VW Passat (Mindestgebot 1 Euro) im Wert von 5.250 Euro bei einem Höchstgebot von 555,55 Euro vom Anbieter grundlos abgebrochen worden war, nicht ersichtlich. Da somit über diesen Betrag ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war, wurde der eBay-Anbieter, der die Vertragserfüllung ablehnte, zum Schadensersatz in Höhe des tatsächlichen Fahrzeugwertes abzüglich des Mindestgebotes verurteilt.
Urteil des BGH vom 12.11.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 42/14
DAR 2015, 329