Wird auf einer Internetplattform (eBay) ein Kleidungsstück, auf dem unautorisiert eine Abbildung einer Grafik eines namhaften Künstlers abgedruckt ist, mit dessen Abbildung zum Wiederverkauf angeboten, so ist darin ein Urheberrechtsverstoß zu sehen, der eine entsprechende anwaltliche Abmahnung rechtfertigt.
In derartigen Fällen können sich gemäß § 97a Abs. 2 UrhG die Anwaltsgebühren für die erstmalige Abmahnung eines Urheberrechtsverstoßes in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also durch eine Privatperson, auf 100 Euro beschränken. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abmahnung nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 7. Juli 2008 erfolgt ist. Vor diesem Zeitpunkt sah das Gesetz keine derartige Ermäßigung der Abmahngebühren vor.
Urteil des BGH vom 28.09.2011
Aktenzeichen: I ZR 145/10
MMR 2012, 39
ZUM 2012, 34