Ein Autozubehörhändler bot auf der Auktionsplattform eBay einen Satz Porsche-Alufelgen zu einem Startpreis von 1 Euro an. Bis wenige Tage vor Auktionsende lag nur ein einziges Gebot über 1 Euro vor. Der Anbieter entschloss sich wegen des enttäuschenden Verlaufs der Auktion, diese abzubrechen. Der Bieter vertrat die Auffassung, der Kaufvertrag sei über einen Preis von 1 Euro zustande gekommen und verlangte die Vertragserfüllung. Als der Anbieter das verweigerte, besorgte sich der Bieter die gleichen Felgen anderweitig und verlangte den Ersatz des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 3.614,10 Euro. Das Amtsgericht Gummersbach gab der Klage statt.
Der Abbruch einer Auktion ist, wenn bereits ein Gebot abgegeben wurde, nach den eBay-Bedingungen nur unter engen Voraussetzungen möglich. Ein Abbruch ist beispielsweise gerechtfertigt, wenn der Verkäufer das Kaufangebot nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen Irrtums anfechten könnte (§ 119 BGB). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die vom Anbieter behaupteten Probleme mit der Zahlungsmodalität „PayPal“ rechtfertigten jedenfalls keine Anfechtung. Nach den eBay-Bedingungen war danach ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Da der Verkäufer die Erfüllung verweigert hatte, konnte der Bieter den Ersatz der Aufwendungen für die anderweitige Beschaffung der Felgen verlangen.
Urteil des AG Gummersbach vom 28.06.2010
Aktenzeichen: 10 C 25/10
JurPC Web-Dok. 133/2010