Ein eBay-Anbieter hatte ein voll funktionsfähiges iPhone 3 GS mit der „Sofort-Kaufen-Option“ zu einem Preis von 1 Euro zum Verkauf eingestellt. Der das Angebot zuerst annehmende eBay-Teilnehmer verlangte die Erfüllung des Kaufvertrags bzw. für den Fall der Verweigerung Schadensersatz. Obwohl derartige Geräte bei Internetauktionen zu vielfach höheren Preisen gehandelt werden, bejahte das Amtsgericht Bremen das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags.
Die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Abbruch der Verkaufsaktion lagen nicht vor. Die Verkaufsbedingungen von eBay lassen einen Abbruch nur zu, wenn der Artikel ohne Verschulden des Anbieters verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Dies war hier nicht der Fall. Auch der Versuch des Verkäufers, den Kaufvertrag wegen Irrtums anzufechten, scheiterte. Im Prozess trug er lediglich vor, nach zwanzig Minuten bemerkt zu haben, dass er kein Mindestgebot eingegeben habe. Hiermit war nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend vorgetragen, inwieweit er bei der Einstellung des Mobiltelefons einem nach den §§ 119 ff. BGB relevanten Irrtum unterlegen ist. So wurde nicht dargelegt, dass sich der Verkäufer während des Einstellvorgangs vertippt hat oder sich überhaupt andere Vorstellungen vom Angebot gemacht hat. Im Ergebnis war er an den für ihn äußerst nachteiligen Vertragsschluss gebunden.
Urteil des AG Bremen vom 05.12.2012
Aktenzeichen: 23 C 0317/12)
JurPC Web-Dok. 72/2013