Internetanbieter wollen oftmals die Zugriffszahlen auf ihre Angebote dadurch erhöhen, dass sie in die Produktbeschreibung Namen von bekannten Anbietern einfließen lassen, obwohl die angebotenen Artikel von anderen, weniger bekannten Herstellern stammen. Die Markeninhaber versuchen in solchen Fällen meist vergeblich, nicht nur den Anbieter, sondern auch den Betreiber des beteiligten Internetmarktplatzes wegen der Rechtsverletzung in Anspruch zu nehmen.
Der Betreiber der Internetplattform eBay ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer Kontrolle dahingehend zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte mit Formulierungen wie „ähnlich“ oder „wie“ angeboten werden.
Urteil des BGH vom 22.07.2010
Aktenzeichen: I ZR 139/08
GRUR 2011, 152
K&R 2011, 117