Unternehmer treffen bei über das Internet mit Verbrauchern abgewickelten Kaufverträgen vielfältige Hinweis- und Belehrungspflichten. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, wann bei Internetauktionen von einer Unternehmereigenschaft des Anbieters auszugehen ist.
Der Unternehmerbegriff setzt eine gewerbliche und selbstständige berufliche Tätigkeit voraus. Für ein solches Tätigwerden spricht, wenn der Verkäufer mit Slogans wie „Gebrauchte Hardware in Massen”, „Tonnenweise Hardware” bzw. „eine Riesen-Menge Hardware” wirbt und auch 242 Bewertungen als Verkäufer innerhalb von zwei Jahren auf eine erhebliche Geschäftstätigkeit hindeuten.
Beschluss des OLG Hamburg vom 27.02.2007
Aktenzeichen: 5 W 7/07
JurPC Web-Dok. 57/2008
WRP 2008, 522