Gemäß § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (sogenannte Schlüsselgewalt). Der Bundesgerichtshof hält diese Vorschrift auch für den Fall anwendbar, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug ohne dessen Vollmacht kündigt.
Der Ehegatte hatte die auf den Namen seiner Ehefrau laufende Vollkaskoversicherung für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug gekündigt. Als das Fahrzeug kurz darauf durch einen selbstverschuldeten Unfall beschädigt wurde, machte die Ehefrau geltend, ihr Ehemann hätte den Versicherungsvertrag ohne ihre Vollmacht nicht kündigen dürfen. Das Gericht hielt die Kündigung für wirksam, sodass die Versicherung letztlich nicht für den Schaden aufkommen musste.
Urteil des BGH vom 28.02.2018
Aktenzeichen: XII ZR 94/17
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