Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies ist nach § 1360a Abs. 4 BGB geregelt.
Das Landgericht Köln wendet diese Vorschrift grundsätzlich auch auf den Kostenvorschuss im Insolvenzverfahren des insolventen Ehegatten an. Sofern demnach ein Anspruch auf Vorfinanzierung der Verfahrenskosten besteht, ist ein Antrag des Insolvenzschuldners auf Stundung unbegründet. Die Kostenvorschusspflicht besteht auch bei einem Insolvenzverfahren, das auf Verbindlichkeiten beruht, die vor einer bestehenden Ehe zum Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz des Ehegatten begründet wurden.
Beschluss des LG Köln vom 22.08.2016
Aktenzeichen: 13 T 7/16
jurisPR-InsR 22/2016 Anm. 4
NZI 2017, 37