Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem Unterhaltspflichtigen mit Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich die Ausübung einer Berufstätigkeit nicht mehr verlangt werden. Dies gilt für das Oberlandesgericht Hamm auch bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, bei der es – wie hier bei einem Steuerberater – üblich ist, über das Alter von 65 Jahren hinaus tätig zu sein. Die neben dem Altersruhegeld erzielten „überobligatorischen“ Einkünfte des Unterhaltspflichtigen sind daher je nach Einzelfall nicht oder nur teilweise bei der Berechnung des geschuldeten Ehegattenunterhalts heranzuziehen.
Beschluss des OLG Hamm vom 17.10.2013
Aktenzeichen: II-4 UF 161/11
NZFam 2014, 30