Eine Frau verlies nach etwa 26jähriger Ehe, aus der fünf Kinder hervorgegangen waren, aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen ihren Ehemann und zog zu einer Freundin, zu der sie einige Zeit darauf auch eine intime Beziehung aufnahm. Im Zeitpunkt der Trennung lebten die jüngsten Kinder noch im Haushalt der Parteien; sie blieben nach dem Auszug der Frau beim Vater. Die Ehefrau verlangte von ihrem Mann Trennungsunterhalt. Dieser verweigerte jegliche Zahlung unter Hinweis auf § 1579 Nr. 7 BGB, wonach der Unterhaltsanspruch bei einem schweren Fehlverhalten ganz oder teilweise verwirkt sein kann.
Der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, der ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Unterhaltsberechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten voraussetzt, kann erfüllt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Darin ist eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes ist dabei nicht in der Trennung als solcher zu sehen, denn es steht dem Unterhaltsberechtigten frei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben. Wesentlich ist vielmehr, dass er widersprüchlich handelt, wenn er sich einerseits aus den ehelichen Bindungen löst, andererseits aber die eheliche Solidarität durch sein Unterhaltsbegehren einfordert.
Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis aufnimmt. Das Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten stellt sich nicht deshalb in einem milderen Licht dar, weil er einen gleichgeschlechtlichen neuen Partner gewählt hat. Ob sich die Trennung der Klägerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt, was zumindest einen teilweisen Verlust der Unterhaltsansprüche zur Folge hätte, oder ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen gescheitert war, hat nun die Vorinstanz zu klären.
Urteil des BGH vom 16.04.2008
Aktenzeichen: XII ZR 7/05
NWB 2008, 1837