Für das Oberlandesgericht Celle können für die Beurteilung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen nach der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform auch die Einkommens- und Lebensverhältnisse vor der Ehezeit eine Rolle spielen.
Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit in der Regel zuzumuten, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.
Beschluss des OLG Celle vom 02.06.2008
Aktenzeichen: 17 WF 66/08
NJW 2008, 2449
OLGR Celle 2008, 740