Hat eine jetzt 49-jährige Frau nach der Heirat ihre Stelle als Rechtsanwaltsgehilfin aufgegeben und während der 25-jährigen Ehezeit fast ausschließlich den Haushalt geführt und die beiden gemeinsamen Kinder groß gezogen, gehen ihre Aussichten, einen vollwertigen Wiedereinstieg in ihren erlernten Beruf zu finden, gegen null. In der Folgezeit kann daher allenfalls von einem (z.B. als einfache Schreibkraft) erzielbaren Monatsbruttoeinkommen von 1.400 Euro ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung dieses Eigenverdienstes schuldet der leistungsfähige, geschiedene Ehemann Aufstockungsunterhalt und zwar ohne zeitliche Befristung.
Urteil des OLG Köln vom 10.06.2008
Aktenzeichen: 4 UF 252/07
OLGR Köln 2008, 731
NJW-Spezial 2008, 549