Einer angestellten Grundschullehrerin, die bereits mehrere Jahre eine Teilzeittätigkeit an derselben Schule ausübt und die an dieser Schule keine Möglichkeit zur zeitlichen Ausweitung ihrer Tätigkeit hat, kann es nicht als Verstoß gegen die Erwerbspflicht vorgeworfen werden, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt. Das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht hielt es in diesem Fall nicht für zumutbar, eine relativ gesicherte Position unter Inkaufnahme eines Umzuges an einen anderen Ort aufzugeben. Die Lehrerin muss sich bei der Unterhaltsberechnung demzufolge nur das derzeit erzielte Einkommen aus der Teilzeittätigkeit anrechnen lassen.
Urteil des OLG Schleswig vom 04.03.2009
Aktenzeichen: 15 UF 86/08
NJW 2009, 3732