Eheleute schulden einander auch nach Scheidung der Ehe Unterhalt. Ein Unterhaltsanspruch ist jedoch unter anderem dann zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (§ 1579 Nr. 1 BGB). Wird ca. zweieinhalb Jahre nach der Eheschließung die Scheidung eingereicht, so geht das Oberlandesgericht Köln von einer kurzen Ehe im diesem Sinne aus. Zwar soll in dem Zusammenhang auch die Dauer der Erziehung der Kinder berücksichtigt werden. Dies ist aber nur dann von Bedeutung, wenn derjenige, der Unterhaltsansprüche geltend macht, das oder die gemeinsamen Kinder auch tatsächlich betreut hat.
Beschluss des OLG Köln vom 29.06.2007
Aktenzeichen: 4 WF 105/07
OLGR Köln 2007, 649