Die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Bis dahin gingen die Gerichte in der Regel davon aus, dass allein erziehende Mütter bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab da einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Grundsätze im Wesentlichen auch nach der gesetzlichen Neuregelung an. Danach ist es einer Mutter, neben der Betreuung zweier Kinder im Grundschulalter, allenfalls zumutbar, einer Teilzeittätigkeit (hier fünf Stunden) nachzugehen. Sie darf in dieser familiären Situation unter Berücksichtigung der Zeiten für den Arbeitsweg, die notwendigen Einkäufe, die Versorgung und Betreuung der Kinder in der Regel nicht zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden. Allerdings müssen gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze genutzt werden. Die unterhaltsberechtigte Frau muss auf Verlangen nachweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2008
Aktenzeichen: II-2 WF 62/08
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf