Erzielt ein Rentner bereits Altersruhegeld, ist er zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet. Gleichwohl kann ausnahmsweise der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte von einer sogenannten überobligatorischen, d.h. unterhaltsrechtlich nicht geschuldeten Tätigkeit profitieren. Soweit die eigene Rente der Ehefrau nicht zur Deckung des Mindestbedarfs ausreicht, kann es dem Ehemann, der neben seiner monatlichen Rente aus einer Tätigkeit jährlich zwischen 43.000 und 50.000 Euro erzielt, zumutbar sein, einen Teil dieser überobligatorischen Einkünfte zur Aufstockung seiner Unterhaltsleistungen zu verwenden.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.03.2009
Aktenzeichen: 8 WF 210/08
FamRZ 2009, 1231