Ein Ehemann versuchte, um eine Verminderung des von ihm zu zahlenden Ehegattenunterhalts zu erreichen, seine von ihm geschiedene Ehefrau dazu zu bewegen, trotz der Betreuung der zwei gemeinsamen Kinder im Grundschulalter eine Vollzeitarbeit anzunehmen. Er bot u.a. an, die Kinder an den Nachmittagen, an denen er stets arbeitsfrei habe, zu sich zu nehmen. Das Oberlandesgericht Celle sah in dem Angebot des Ehemannes, der sich bislang überhaupt nicht um seine Kinder gekümmert hatte, jedoch keine ernsthafte Betreuungsalternative.
Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern seit geraumer Zeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, ist ein Verbalangebot des Ehemannes auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der – bereits gut halbschichtig ausgeübten – Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht als beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit anzusehen. Eine Minderung der Unterhaltsansprüche der Frau kam somit nicht in Betracht.
Urteil des OLG Celle vom 12.08.2008
Aktenzeichen: 10 UF 77/08
FamRB 2009, 2