Bei der nach der seit Anfang 2008 geltenden neuen Unterhaltsregelung vorgesehenen Befristung des nachehelichen Unterhalts spielt neben Dauer und Umfang der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder auch die Frage eine Rolle, ob die unterhaltsberechtigte Ehefrau durch die Ehe Nachteile, insbesondere bei ihrem beruflichen Fortkommen erlitten hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs keinen ehebedingten Nachteil i.S.v. § 1578b BGB darstellt.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift einen Ausgleich der Nachteile bewirken, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann. Nachteile, die allein durch den Akt der Eheschließung entstanden sind, sind dagegen keine Nachteile, die der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat. Vielmehr tritt der Verlust des Unterhaltsanspruchs aus erster Ehe als eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Rechtsfolge ein.
Urteil des BGH vom 23.11.2011
Aktenzeichen: XII ZR 47/10
MDR 2012, 97
FamRZ 2012, 197