Die Höhe des Ehegattenunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese sind in der Regel durch Einkünfte beider Ehegatten geprägt. Dazu zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch andere geldwerte Erträge, z.B. Erträge aus Kapitalvermögen und Beteiligungen oder die Nutzung eines Eigenheims, soweit der objektive Mietwert den Aufwand übersteigt. Der Ehegatte, der eigenes Wohneigentum allein nutzt, hat sich, nachdem ihm der andere Ehepartner anlässlich der Trennung seinen Eigentumsanteil verkauft hat, daher das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Einkommen anrechnen zu lassen.
Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur noch ein Teil der Tilgungsraten als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden und zwar beim Ehegattenunterhalt bis zur Höhe von vier Prozent des Bruttoeinkommens.
Urteil des BGH vom 05.03.2008
Aktenzeichen: XII ZR 22/06
NWB 2008, 1630