Nach § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt oder ihm ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist. Ein grobes Fehlverhalten wird beispielsweise dann angenommen, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufgenommen hat.
Für das Familiengericht Essen ist nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform entsprechend den gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt kann kein Unterhalt mehr beansprucht werden.
Urteil des AG Essen vom 11.03.2009
Aktenzeichen: 106 F 296/08
NJW Heft 27/2009, Seite VIII
NJW-Spezial 2009 397