Neben der Möglichkeit der Ehescheidung sieht das Gesetz in bestimmten Fällen auch die sogenannte Eheaufhebung vor. Zu den abschließend im Ehegesetz geregelten Aufhebungsgründen gehört auch der Irrtum über bei der Eheschließung vorliegende persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten, bei deren Kenntnis die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Beispielsfälle sind u.a. erhebliche geistige oder unheilbare körperliche Erkrankungen sowie Vorstrafen.
Bei einer Eheaufhebung stellt sich die Frage der Auswirkungen auf die Familiennamen der Eheleute. Hierzu hat das Oberlandesgericht Celle ausgeführt, dass der Ehegatte, der anlässlich der Eheschließung den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen angenommen hat, ab Rechtskraft der Aufhebung der Ehe wieder den Familiennamen führt, den er vor der Eheschließung hatte. Das Eheregister ist durch die Aufhebungsentscheidung unrichtig geworden und von Amts wegen, d.h. ohne Antrag der betroffenen Eheleute, zu berichtigen.
Beschluss des OLG Celle vom 06.02.2013
Aktenzeichen: 17 W 13/12
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