Zur Übernahme des ehrenamtlichen Richteramtes ist grundsätzlich jedermann verpflichtet. Eine Entbindung von dieser Verpflichtung kann beim Vorliegen einer besonderen Härte erfolgen. Dabei muss es sich jedoch um triftige familiäre, gesundheitliche oder berufliche Gründe handeln.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag einer jungen Frau auf Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin ab. Die Frau hatte vorgebracht, sie habe ein kleines Kind, sie sei Teilzeit berufstätig und habe eine lange Anfahrt zum Gericht. Das Kind war jedoch bei einer Tagesmutter untergebracht. An den Sitzungstagen stand ihr ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zu. Schließlich hielt das Gericht auch eine Fahrzeit von etwa einer Stunde zum Gericht für zumutbar, zumal die junge Mutter voraussichtlich nur etwa viermal im Jahr zur ehrenamtlichen Richterin herangezogen werde. Im Ergebnis musste sie dem Ruf als ehrenamtliche Richterin Folge leisten.
Hinweis: Ob sich die Gerichte mit der Berufung zum ehrenamtlichen Richter einen Gefallen tun, wenn von vornherein feststeht, dass die ausgewählte Person das Amt wenig motiviert oder gar widerwillig ausübt, steht auf einem anderen Blatt.
Beschluss des Sächsischen OVG vom 28.04.2009
Aktenzeichen: 3 F 1/09
NJW 2009, 2473