Hat ein Gläubiger im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) gestellt, ist der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Eigentümergemeinschaft abzugeben.
Beschluss des BGH vom 22.09.2011
Aktenzeichen: I ZB 61/10
WM 2012, 271
MDR 2012, 370