Ein 33-Jähriger wollte in seine Eigentumswohnung einziehen, die er vor Jahren vermietet erworben hatte. Er begründete dies damit, er wohne bislang noch bei seinen Eltern und sein Zimmer werde nun von seiner ebenfalls im Haushalt wohnenden Großmutter benötigt. Der Mieter hielt das Nutzungsbegehren des Vermieters für rechtsmissbräuchlich und widersprach der Kündigung. Dies begründete er damit, dass ein alleinstehender junger Mann für sich alleine keine Dreieinhalbzimmerwohnung mit 113 qm Wohnfläche benötige. Das Amtsgericht Lörrach sah dies anders.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt die Missbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung nur dann in Betracht, wenn der geltend gemachte Eigenbedarf in Anbetracht aller Umstände als weit überhöht zu qualifizieren ist. Dieses Kriterium ist regelmäßig dann erfüllt, wenn zwischen dem Wert des Mietobjekts und der Person bzw. den finanziellen Verhältnissen des nutzungswilligen Vermieters ein auffälliges Missverhältnis besteht.
Das kam hier schon deswegen nicht in Betracht, weil der Vermieter offenkundig finanziell in der Lage war, die Wohnung zu kaufen. Im Übrigen konnte das Gericht bei einer 113 qm großen Wohnung in räumlicher Hinsicht für die Nutzung durch eine einzelne Person noch keine derartig große Diskrepanz erkennen, dass ein auffälliges Missverhältnis vorläge. Auch insoweit war nämlich zu berücksichtigen, dass sich der Vermieter die Wohnung leisten konnte und weiterhin kann.
Urteil des AG Lörrach vom 24.05.2012
Aktenzeichen: 4 C 50/12
WuM 2012, 565