Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass eine Kommanditgesellschaft (KG) Wohnräume weder als „Wohnung für sich” noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen und daher gegen den Mieter keine Eigenbedarfskündigung aussprechen kann (Urteile vom 23.05.2007, VIII ZR 122/06 und 113/06).
Nun stellte sich die gleiche Frage bei der Eigenbedarfskündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In diesem Fall vertreten die Bundesrichter die Auffassung, dass eine GbR eine von ihr vermietete Wohnung grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der betreffende Gesellschafter schon bei Abschluss des Mietvertrags Gesellschafter der GbR war. Insoweit ist der Eigenbedarf eines Gesellschafters der Gesellschaft zuzurechnen, da es nicht gerechtfertigt wäre, die Gesellschafter einer GbR schlechter zu stellen als die Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit.
Urteil des BGH vom 27.06.2007
Aktenzeichen VIII ZR 271/06
ZIP 2007, 1955