Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil der Vermieter die zugrunde gelegten Umstände bereits bei Abschluss des Mietvertrags hätte erkennen können. In dem entschiedenen Fall machte der Vermieter nach nur zwei Jahren Mietdauer geltend, die Wohnung für seine 20-jährige Tochter zu benötigen, die bei Abschluss des Mietvertrags noch bei den Eltern gewohnt hatte und nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt den Wunsch äußerte, in die vermietete Wohnung der Eltern zu ziehen.
Zwar liegt nach der geltenden Rechtsprechung ein widersprüchliches rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf in diesen Fällen dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht der begrenzten Mietdauer nicht aufklärt.
Jedoch ist für den Vermieter die Entwicklung seiner familiären und persönlichen Verhältnisse (etwa Heranwachsen von Kindern, drohende Trennung von Familienangehörigen, Erkrankung, berufliche Veränderungen) in der Regel nicht immer vorhersehbar. Dies gilt – so die Urteilsbegründung – insbesondere bei der „Unberechenbarkeit der heutigen Jugend“. Der Vermieter ist danach nicht verpflichtet, über Jahre hinaus vorausschauend seinen Eigenbedarf zu prüfen. Das Gericht hielt die ausgesprochene Kündigung danach für rechtens.
Urteil des BGH vom 04.02.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 154/14
Pressemitteilung des BGH