Kündigt ein Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, so muss er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage gelegene und zu diesem Zeitpunkt für eine Neuvermietung zur Verfügung stehende Wohnung anbieten. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, wenn die mögliche Alternativwohnung erst nach der Kündigung frei wird.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Vermieter am 2.6.2005 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 28.2.2006 gekündigt. Ein anderer Mieter mit einer im selben Haus gelegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigte seinen Mietvertrag am 30.12.2005 zum 31.03.2006. Diese Wohnung bot der Vermieter dem gekündigten Mieter nicht alternativ an. Hierzu war der Vermieter nach der BGH-Entscheidung auch nicht verpflichtet.
Urteil des BGH vom 04.06.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 292/07
Pressemitteilung des BGH