Ist dem Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt, dass er die Wohnräume in absehbarer Zeit für sich oder einen seiner Angehörigen benötigt oder muss er damit rechnen, kann er den Mietvertrag nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.
So erklärte das Amtsgericht Bremen die Kündigung des Vermieters für unwirksam, der bereits acht Monate nach Mietbeginn vorbrachte, er benötige das vermietete Haus für seinen Bruder, der schon seit Jahren an Depressionen leide. Außerdem hätten sich dessen Gehbeschwerden nach einer Operation verschlechtert und er bedürfe umfassender Pflege und Versorgung. Die zur Begründung des Eigenbedarfs vorgebrachten Gründe waren für den Vermieter vorhersehbar gewesen. Er hätte den Mieter darauf hinweisen bzw. gleich einen befristeten Vertrag abschließen oder eine konkrete Vereinbarung für den Fall einer Gesundheitsverschlechterung treffen können.
Urteil des AG Bremen vom 19.08.2008
Aktenzeichen: 4 C 0513/07
Pressemitteilung des AG Bremen