Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann auch eine beabsichtigte Nutzung der dem Mieter überlassenen Wohnung als Zweitwohnung des Vermieters eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Vermieterin den Mietvertrag über ihre Wohnung in Berlin mit der Begründung gekündigt, sie habe in unregelmäßigen Abständen immer wieder beruflich in der Stadt zu tun. Bisher habe sie immer im Hotel übernachtet. Sie wolle aber künftig die Wohnung bei ihren Berlinaufenthalten zusammen mit ihrem Ehemann selbst nutzen. Da die Vermieterin ihr Vorbringen mit zahlreichen Unterlagen wie Fahrscheinen und Hotelrechnungen belegen konnte, sah das Gericht den Eigenbedarf als nachgewiesen an und gab der Räumungsklage statt.
Urteil des BGH vom 22.08.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 19/17
ZMR 2018, 204