Der Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er die vermietete Wohnung für sich, für die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Unter Familienangehörigen versteht die Rechtsprechung nähere Angehörige wie Kinder, Eltern oder Geschwister. Der Bundesgerichtshof hält eine Eigenbedarfskündigung, die dem Schwager des Vermieters eine Wohnmöglichkeit schaffen soll, ausnahmsweise dann für zulässig, wenn zu diesem seitens des Vermieters ein besonders enger Kontakt besteht.
Urteil des BGH vom 03.03.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 247/08
NZM 2009, 353