Eine Frau überließ die von ihr erworbene Eigentumswohnung ihrer Mutter und deren Lebensgefährten. Sie erhielt dafür – praktisch als Gegenleistung – aus dem Familienkreis regelmäßig Zahlungen, die u.a. zur Unterstützung bei der Kredittilgung gedacht waren. Das Finanzamt lehnte deshalb ihren Antrag auf Gewährung der Eigenheimzulage ab.
Ein Anspruch auf Eigenheimzulage für eine erworbene oder errichtete Wohnung besteht nur dann, wenn der Eigentümer sie selbst nutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt, nicht aber, wenn er sie entgeltlich an einen Angehörigen vermietet. Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung eines Mietverhältnisses erlischt der Anspruch auf die staatliche Förderung, wenn ein Angehöriger – wie hier – Zahlungen an den Wohnungseigentümer leistet, die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängen.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 28.08.2009
Aktenzeichen: 11 V 11151/09
PStR 2010, 8