Die Eigenheimzulage für ein Haus steht einem Steuerpflichtigen zu, wenn er es selbst nutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt. Im Falle der Trennung von Ehegatten, die für das gemeinschaftlich erworbene oder errichtete Haus Eigenheimzulage erhalten haben, hat der Ehegatte, der aus dem Haus auszieht, nur dann weiterhin Anspruch auf die Hälfte der staatlichen Förderung, wenn er den ihm gehörenden Teil des Hauses dem anderen Ehegatten unentgeltlich überlässt.
Der anteilige Anspruch entfällt jedoch, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte an den anderen eine Nutzungsentschädigung zahlt oder er die Kreditraten und die laufenden Kosten des Hauses allein trägt und den nicht mehr im Haus lebenden Ehegatten im Innenverhältnis von allen Ansprüchen der kreditgebenden Bank freistellt.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2009
Aktenzeichen: 12 K 12220/08
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