Benutzt ein Patient nach der Behandlung eigenmächtig und ohne therapeutische Notwendigkeit das in einer physiotherapeutischen Praxis aufgestellte Laufband und verletzt er sich dabei durch einen Sturz, kann er den Praxisinhaber nicht haftbar machen. In diesem Fall liegt laut Oberlandesgericht Oldenburg keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch mangelnde Einweisung und Überwachung des Geräts vor.
Urteil des OLG Oldenburg vom 13.02.2009
Aktenzeichen: 6 U 212/08
OLGR Oldenburg 2009, 336