Ein Wohnungseigentümer, dem das alleinige Nutzungsrecht am Dachboden des Anwesens zustand, hatte eigenmächtig Isolierglasfenster eingebaut. Als in der Folge Feuchtigkeitsschäden auftraten, wollte er die Eigentümergemeinschaft dazu verpflichten, einer verbesserten Wärmedämmung der Fassade zuzustimmen und die Reparaturkosten mitzutragen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar, dass der Eigentümer nicht berechtigt war, ein großflächiges Dachliegefenster einzubauen. Allenfalls wäre die Installation eines WCs und eines Waschbeckens von dem Nutzungsrecht gedeckt gewesen. Demzufolge hatte er auch die Folgekosten selbst zu tragen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.10.2007
Aktenzeichen: 3 Wx 54/07
NJWE-MietR 2008, 142